Die von der BRSA vorgenommenen Änderungen in der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze zur Klassifizierung von Krediten und Rückstellungen für diese traten nach der Veröffentlichung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts in Kraft.
Im Rahmen der Änderung wurde der zulässige Schwellenwert für die Einstufung von Banken als „notleidende Kredite“ von 100 Lire auf 2.500 Lire erhöht.
Dementsprechend liegt es im Ermessen der Bank, die Gesamtforderungen von 2.500 Lira und darunter gegenüber einem Schuldner als „notleidende Kredite“ einzustufen. Dieser Betrag darf jedoch 1 Prozent der gesamten bilanziellen Verbindlichkeiten des schuldnerischen Kunden gegenüber der Bank und ihren Tochtergesellschaften, die konsolidierte Finanzinstitute sind, mit Ausnahme von Anteilen an Personengesellschaften, nicht übersteigen.
Bei Verbraucherdarlehen wird dieser Schwellenwert auf 500 TL angewandt. Der Schwellenbetrag bei Verbraucherdarlehen und die angewandte prozentuale Grenze werden auf der Grundlage des jeweiligen Darlehens berücksichtigt. Die genannten Beträge werden jedes Jahr im Januar um die vom türkischen Statistikamt bekannt gegebene Steigerungsrate des jährlichen Erzeugerpreisindexes erhöht. Die gefundenen Beträge werden durch Runden auf die nächsten hundert ganzen Zahlen angewendet, die kleiner als sie selbst sind.
Als „notleidende Kredite“ werden für die Bank Forderungen definiert, deren Begleichung unwahrscheinlich oder nicht möglich ist.
Finanzinstitute, die keine Banken sind, können Sonderregelungen bis zu 500 TL vornehmen.
Die von der BRSA vorgenommenen Änderungen an der Verordnung über die Rechnungslegungspraktiken und Abschlüsse von Finanzierungsleasing-, Factoring-, Finanzierungs- und Sparfinanzierungsgesellschaften traten nach ihrer heutigen Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Dementsprechend unterliegen im Falle einer Verzögerung bei der Einziehung von Nebenforderungen wie Versicherungsprämien, Steuerzahlungen oder Provisionen damit verbundene Tilgungs- oder Zinszahlungen möglicherweise keiner besonderen Bestimmung.
Im Rahmen der Novelle wurde der Schwellenwert für den Schuldenbetrag, den Finanzierungsleasing-, Factoring-, Finanzierungs- und Sparfinanzierungsgesellschaften für Sonderrückstellungen zurückstellen können, auf 500 TL festgelegt.